ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VARIAS OG

1. Allgemeines

1.1. Die VARIAS OG (nachstehend „VARIAS“ genannt) erbringt für den Auftraggeber (nachstehend „AG“ genannt) die Im Vertrag vereinbarten Beratungs- und Dienstleistungen in der Entwicklung und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten im Bereich der Datenverarbeitung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die VARIAS gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von VARIAS ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.3. Bei Wiedersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen eines Angebotes bzw. Lizenz- oder Nutzungsvertrages Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB.

2. Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen von VARIAS ist im jeweiligen Auftrag oder Lizenzvertrag mit dem AG festgelegt. VARIAS wird entsprechend dem jeweiligen Auftrag für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2. VARIAS erhält vom Auftraggeber alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten in der von VARIAS geforderten Form. Sofern VARIAS im Rahmen des Vertrages Softwareprogramme oder Schnittstellenanbindungen für den Auftraggeber erstellt oder anpasst, hat der Auftraggeber ein vollständiges Pflichtenheft und alle erforderlichen Testdaten VARIAS in der von VARIAS geforderten Form zur Verfügung zu stellen. Das Pflichtenheft wird verbindlich, wenn VARIAS sich schriftlich damit einverstanden erklärt. Auf Wunsch unterstützt VARIAS den Auftraggeber bei der Erstellung des Pflichtenheftes gegen gesondertes Entgelt.

2.3. Grundlage der für die Leistungserbringung von VARIAS eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird VARIAS auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.4. VARIAS ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.5. Leistungen durch VARIAS, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils bei VARIAS gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen wie das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch den AG oder sonstige nicht von VARIAS zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.6. Sofern VARIAS auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. VARIAS ist nur für die von ihr selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

2.7. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch VARIAS erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von VARIAS enthalten sind.

3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch VARIAS erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von VARIAS Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von VARIAS benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Software- und Dienstleistungen von VARIAS erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.4. Der AG wird die an VARIAS übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.5. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass VARIAS in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

3.6. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von VARIAS erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von VARIAS zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird VARIAS die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.7. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von VARIAS eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet gegenüber VARIAS für jeden Schaden.
3.8. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

4. Leistungsstörungen

4.1. VARIAS verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt VARIAS die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist VARIAS verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden.

4.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von VARIAS erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. VARIAS wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

4.3. Der AG wird VARIAS bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail an VARIAS zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

4.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen und Leistungen von VARIAS an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB “Vermutung der Mangelhaftigkeit” wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG von VARIAS überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich VARIAS das Eigentum an allen gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

5. Haftung

5.1. VARIAS haftet dem Auftraggeber für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf VARIAS beigezogene Dritte zurückgehen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Körperverletzung ausgeschlossen.

5.2. Der Ersatz von Schäden aus Computerviren, Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Verlusten aus Produktionsverzögerungen und Produktionsausfällen sowie Logistikproblemen und von Schäden aus Ansprüchen Dritter, auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Auftraggeber, ist auf jeden Fall ausgeschlossen.

5.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

5.4. Sofern VARIAS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der VARIAS diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

5.5. Die Haftung von VARIAS für sämtliche Schäden und Aufwendungen (ausgenommen davon sind gesetzlich zwingende Haftungen) ist jedoch pro Vertragsjahr beschränkt mit dem Entgelt für die betroffene Leistung, maximal jedoch mit 50% der Summe, die vom Auftraggeber in dem Vertragsjahr, in dem der Anspruch entsteht, geschuldet wird.

6. Vergütung

6.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

6.2. Reisezeiten von Mitarbeitern gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).

6.3. VARIAS ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

6.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich im Voraus verrechnet. Die von VARIAS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem VARIAS über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist VARIAS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist VARIAS berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. VARIAS ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

6.5. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungen behält sich VARIAS das Eigentum an sämtlichen von VARIAS gelieferten Produkten vor. Sofern nicht anders vereinbart, ist der AG vor der vollständigen Bezahlung nicht zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen von VARIAS berechtigt.

6.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer von VARIAS anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

6.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte VARIAS für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG VARIAS schad- und klaglos halten.

7. Höhere Gewalt

7.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

8. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

8.1. Soweit dem AG von VARIAS Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

8.2. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, ist die Nutzung der Software an eine personalisierte Lizenz gebunden, das bedeutet jede Lizenz wird einer natürlichen Person zugeordnet. Die Software darf nur von jener Person genutzt werden, auf welche die Lizenz ausgestellt wurde.

8.3. Für dem AG von VARIAS überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

8.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

8.5. Alle dem AG von VARIAS überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

9. Laufzeit des Vertrags

9.1. Der Vertrag beginnt mit Unterfertigung des Angebotes/Auftrages. Die Laufzeit und Kündigungsfristen sind im jeweiligen Lizenzvertrag bzw. Auftrag geregelt. Sollte es im Auftrag keine explizite Regelung über Laufzeit und Kündigung geben, dann gilt folgendes; Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden.

9.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

9.3. VARIAS ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und VARIAS aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

9.4. Eine Rückzahlung bereits bezahlter Gebühren wird ausgeschlossen.

9.5. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm von VARIAS überlassene Unterlagen und Dokumentationen an VARIAS zurückzustellen.

9.6. Auf Wunsch unterstützt VARIAS bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen bei VARIAS geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.

10. Vertragsänderungen

10.1. Um Flexibilität innerhalb der Geschäftsbeziehung zu bewahren, kann VARIAS die Bestimmungen dieser AGB durch schriftliche Mitteilung (E-Mail reicht aus) mit einer Frist von drei Monaten ändern. Rückwirkende Änderungen der Bestimmungen sind jedoch ausgeschlossen. Die Änderungen werden zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam und gelten für Neuaufträge, Verträge, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden und Verträge mit einer vorbestimmten, verlängerbaren Vertragslaufzeit. Bei Verträgen, die eine vorbestimmte, verlängerbare Vertragslaufzeit aufweisen, kann der AG verlangen, dass die Änderungen erst zum Beginn der Verlängerungsperiode wirksam werden.

10.2. Der AG erklärt sein Einverständnis zu den von VARIAS mitgeteilten Änderungen dadurch, dass der AG bei Verträgen, unter denen fortlaufende oder wiederkehrende Leistungen erbracht werden, weder innerhalb von 90 Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Änderung eine Verschiebung der Änderung auf den Beginn der nächsten Vertragsperiode verlangt, noch einen Vertrag gemäß den bestehenden Bedingungen des laufenden Vertrages kündigt oder durch Verlängerungsaufträge nach Erhalt der Änderungsmitteilung.

10.3. Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien und der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

11. Datenschutz

11.1. VARIAS wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von VARIAS erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. VARIAS verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

11.2. VARIAS ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an VARIAS sowie der Verarbeitung solcher Daten durch VARIAS ist vom AG sicherzustellen.

11.3. VARIAS ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. VARIAS ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

11.4. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

12. Geheimhaltung

12.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

12.2. Die mit VARIAS verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

13. Sonstiges

13.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

13.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von VARIAS zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an VARIAS eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von VARIAS bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

13.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

13.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

13.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. VARIAS ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit VARIAS konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

13.6. VARIAS ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. Sofern schutzwürdige personenbezogene Daten iSd Datenschutzgesetzes von VARIAS für den AG iRd SLA zu verarbeiten sind und Dritte zur ganz oder teilweisen Erfüllung der Verpflichtungen herangezogen werden, ist der AG davon rechtzeitig zu verständigen.

13.7. Treten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen Meinungsverschiedenheiten auf, werden die Vertragspartner angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Können die Vertragspartner keine einvernehmliche Lösung finden, ist jeder Vertragspartner frühestens 60 Tage nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens auf Geschäftsführerebene berechtigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

13.8. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von VARIAS als vereinbart.

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